Allgemeine Geschäftsbedingungen der Professional Security Deutschland


1. Leistungsbeschreibung
Der Auftraggeber (nachstehend AG genannt) überträgt der Firma Professional Security Deutschland (nachstehend AN genannt) die Dienstleistung gemäß dem vorliegenden Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag. Der AN erbringt seine Tätigkeit in selbständiger Verantwortung und bedient sich seines Personals als Erfüllungsgehilfe. Die
Auswahl des beschäftigten Personals obliegt dem AN. Er ist berechtigt, sich zur Erfüllung anderer gemäß § 34 a Gewerbeordnung zugelassener oder zuverlässiger Unternehmen zu bedienen, sofern mit der AG keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der AG ist gegenüber den Mitarbeitern des AN, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, nicht weisungsbefugt (keine Arbeitnehmerüberlassung). Mitteilungen an den AN sind an den dem AG benannten Empfangsbevollmächtigten zu richten.
Der AN ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
Der AG hat für die Sicherheitskräfte in dem zu sichernden Objekt einen geeigneten Raum als Aufenthalts- bzw. Dienstraum mit der notwendigen Beleuchtung, Heizung, ggf. Telefon sowie sanitären Möglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Geltendmachung
Der AN haftet entsprechend der gesetzlichen Regelung, wenn ein Schaden schuldhaft von ihm selbst, seinen gesetzlich. Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, oder wenn der Schaden darauf beruht, daß eine von dem AN erteilte Zusicherung nicht eingehalten worden ist. Während der vertraglich vereinbarten Abwesenheitszeiten der Sicherheitskräfte des AN sind jegliche Ansprüche, die aus Schäden während dieser Abwesenheitszeiten resultieren, ausgeschlossen.
Der Höhe nach ist die Haftung gemäß nachfolgender Deckungsbestätigung begrenzt:
- Personenschäden: 2.000.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- Sachschäden: 1.000.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- Vermögensschäden: 100.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- Schlüsselverlustschäden: 30.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- je Schadensereignis lt. An 20.000.- Euro 2,0 fach maximiert
Die Jahreshöchstersatzleistung beträgt jeweils das Doppelte der genannten Versicherungssummenleistung. Der AN haftet nicht für Schadenfälle, die bei der Versicherung aufgrund des Ausschlusses durch die allgemeinen Vertragsbedingungen ausgeschlossen sind. Hierunter fallen auch Schäden, die durch die Bedienung von Maschinen, Kesseln,
Heizvorrichtungen oder ähnlichen Anlagen entstehen (auch nicht nach so genannter Einweisung). Der AN ist verpflichtet, während des gesamten Vertragszeitraumes eine Haftpflichtversicherung mit mindestens den o. g. Risiken und Deckungssummen abzuschließen. Ein Nachweis hierüber kann der AG in sinnvollen Abständen schriftlich erhalten,
sofern er dies wünscht. Eine Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch Fehler an Einrichtungen der Deutschen Bundespost/Telekom oder vergleichbaren Unternehmen entstehen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Arbeiten der Deutschen Bundespost/Telekom oder deren Beauftragten bzw. vergleichbaren Unternehmen entstehen. Weiterhin ist jegliche Haftung bei der Übernahme von Aufgaben, die nicht ursächlich mit einer Sicherheitsdienstleistung in Zusammenhang stehen, wie z. B. Streudienste bei Glatteis oder die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, ausgeschlossen. Die Haftungsverpflichtung des AN erlischt automatisch, wenn der Schaden nicht spätestens am dritten Werktag nach seinem Bekannt werden schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der AN Haftungsansprüche ab, erlöschen sämtliche Ansprüche, wenn
diese nicht spätestens drei Monate nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. Kann der AG die Höhe des eingetretenen Schadens noch nicht beziffern, so reicht es aus, ist aber auch zwingend notwendig, dass der Schaden dem Grunde nach schriftlich bei dem AN bekannt gegeben wird. Der AG ist verpflichtet, dem AN unverzügliche Gelegenheit zu geben, alle notwendige Erkenntnis zur Schadensentstehung, dem Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu ermitteln. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass diese Verpflichtung nicht, zu spät oder nur unzureichend eingehalten wird, gehen in voller Höhe zu Lasten des AG.
Eine persönliche Haftung von Mitarbeitern des AN ist ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

3. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Erfüllung der Vertragspflichten durch die Arbeitnehmer des AN beziehen, sind unverzüglich und schriftlich der Geschäftsführung des AN anzuzeigen. Bei verspäteter schriftlicher Mitteilung können Ansprüche aus Beanstandungen für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden.
Erhebliche oder wiederholte Mängel in der Ausführung der Dienstverrichtung berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der AN diese trotz mehrfacher detaillierter schriftlicher Anzeige nicht in angemessener Frist von zehn Werktagen reguliert hat.

4. Dienstdurchführung
Der AN ist verpflichtet, die übernommenen Dienstleistungen nach den Grundsätzen der Gewerbeordnung sorgfältig durchzuführen. Der AG erkennt an und bestätigt, dass die durchzuführenden Dienstleistungen des AN lediglich präventiver und abschreckender Natur ist. Der AG kann den AN daher für Schadenfälle, die während der Durchführung der Dienstleistungen eintreten, nur nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen im Rahmen der Ziffer 2 dieser AGB in Anspruch nehmen – außerhalb der Dienstzeiten besteht keine Haftung. Der AG erkennt an und bestätigt, dass durchzuführende Ermittlungsdienstleistungen des AN privat und vertraulich im Auftrag des AG erfolgen und kein Anspruch auf Vollständigkeit, unabhängig vom Ermittlungsergebnis, vorliegt. Der AN führt die Dienstleistungen unter Einsatz von geeignetem Sicherheitspersonal in eigener Verantwortung durch. Er ist für die Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen allein verantwortlich, sofern die Mitwirkung des AG nicht vereinbart bzw. notwendig ist oder wird.
Im Einzelfall ist für die Ausführung der Dienstleistung allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des AG entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann im Einzelfall von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. Die für die Dienstausführung erforderlichen Schlüssel sind vom AG rechtzeitig, kostenlos und in benötigter Anzahl sowie gegen Quittung zur Verfügung zu stellen. Für eventuelle Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Sicherheitspersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der AN. Der AG gibt dem AN die Anschriften und Rufnummern der Betriebsverantwortlichen bekannt, die im Not- oder Schadensfall tagsüber oder nachts zu benachrichtigen sind. Anschriften- bzw. Rufnummern Änderungen müssen dem AN umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der AN über Aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist von der AG die Benachrichtigungsreihenfolge festzulegen.

5. Auftragsdauer / Unterbrechung
Der Vertrag ist für den AN von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem AN die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. die unterschriebene Fassung des Vertrages zugegangen ist. Das Vertragsverhältnis läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist – ein Jahr. Wird der Vertrag nicht
drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich per Einschreiben gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr. Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der AN die durchzuführende Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der AN verpflichtet, die Dienstleistungsvergütung entsprechend der reduzierten Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
Tritt der AG vor Beginn des Ausführungszeitraums vom Vertrag zurück, wird eine Stornogebühr von 10 % eines Monatsumsatzes/des Auftragsumsatzes (bei Einzelaufträgen) fällig. Tritt der AG nicht innerhalb einer Frist von 24h vor Auftragsbeginn zurück wird eine Stornogebühr eines Monatsumsatzes/des Auftragsumsatzes (bei Einzelaufträgen) fällig
Sind die Kündigungsfristen zur Vertragslaufzeit abgelaufen und der AG besteht weiterhin auf eine Vertragsbeendigung, so sind zur Überbrückung die monatlichen Umsätze in voller Höhe für weitere drei Monate zu erstatten.

6. Zahlungsmodalitäten / Preisänderungen
Einzelaufträge werden nach Auftragsdurchführung in Rechnung gestellt, zahlbar innerhalb von zehn Tagen. Langfristige Aufträge oder Aufträge, die über ein Monatsende andauern, werden rückwirkend für die Zeit der erbrachten Dienstleitung mit Ablauf des Monats fällig und sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung von Dienstleistungsentgelten, einschließlich der Haftung, ist ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme von dieser Regelung ist eine unbestrittene bzw. vom AN anerkannte Forderung schriftliche Forderung des AG an den AN bzw. eine rechtskräftige Forderung.
Falls ein Zahlungsverzug eintritt, ruhen sämtliche Leistungsverpflichtungen der Professional Security Deutschland inklusive der Haftung. Diese Tatsache entbindet den AG nicht von der Zahlung für den Zeitraum des Ruhens oder von der Erfüllung des Vertrages. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen, die jeweils acht Prozent über dem gültigen Diskontsatz liegen, nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Mahnung des AN an den AG und die erfolglose Verstreichung einer gesetzten Zahlungsfrist. Im Falle der Veränderungen/Neueinführung von gesetzlich. Steuern oder Abgaben, von Lohn- und Lohnnebenkosten,
insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von Versicherungsprämien oder Kfz- Betriebskosten ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Ab.- bzw. Ausgaben die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausreichend für den Nachweis der neuen Ausgaben ist die Vorlage eines entsprechenden Gebührenbescheides, einer Prämienberechnung der Versicherung, eines entsprechendes Gesetzestextes oder der Veränderungen im Tarifwerk. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist der AN berechtigt, Erhöhungen entsprechend dem offiziellen Lebenshaltungspreisindex vorzunehmen.

7. Vertragsende
Die Aufgabe oder Veränderung des Bezirkes, zu dem das zu betreuende Objekt gehört, berechtigt den AN zur vorzeitigen Vertragsauflösung mit einmonatiger Kündigungsfrist. Nur der Verkauf oder die Aufgabe des Objektes bilden keinen Grund zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages. Bei Post/Telekommietleitungen richtet sich die Mindestüberlassungsdauer nach den jeweiligen gültigen Fernmeldebestimmungen der Deutschen Bundespost/Telekom bzw. vergleichbaren Unternehmen.

8. Konkurrenzschutzklausel
Der AG verpflichtet sich, bis zu einer Frist von zwei Jahren nach Vertragsende Personen, welche im Auftrag des AN bei ihm tätig waren, nicht mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben zu beschäftigen. Hierbei ist die Rechtsform der Beschäftigung ohne Bedeutung. Bei einem Verstoß wird die zehnfache Monatsgebühr für vergleichbare Dienstleistungen als Vertragsstrafe fällig.

9. Zusätzliche Absprachen
Mündliche Absprachen sind unwirksam. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen.

10. Datenschutz
Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis). Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 2 Anwendung.


11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kiel.

12. Salvatoresche Klausel
Falls eine Bestimmung dieser Regelungen rechtsunwirksam sein sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird, soweit vorhanden, durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden, so ist die unwirksame Klausel durch eine im Wege der Vertragsauslegung zu gewinnenden Klausel zu ersetzen. Stellt sich eine Lücke in diesen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Beschreibung der wechselseitigen Leistungen heraus, so ist diese Lücke unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des Vertrages entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu schließen.
Alle übrigen Punkte, die hier nicht gesondert angesprochen wurden, regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Stand : Juni 2010