Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Professional Security Deutschland
1. Leistungsbeschreibung
Der Auftraggeber (nachstehend AG genannt) überträgt der Firma Professional
Security Deutschland (nachstehend AN genannt) die Dienstleistung gemäß dem
vorliegenden Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag. Der AN erbringt
seine Tätigkeit in selbständiger Verantwortung und bedient sich seines Personals
als Erfüllungsgehilfe. Die
Auswahl des beschäftigten Personals obliegt dem AN. Er ist berechtigt, sich zur
Erfüllung anderer gemäß § 34 a Gewerbeordnung zugelassener oder zuverlässiger
Unternehmen zu bedienen, sofern mit der AG keine anders lautende schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde. Der AG ist gegenüber den Mitarbeitern des AN,
ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, nicht weisungsbefugt (keine
Arbeitnehmerüberlassung). Mitteilungen an den AN sind an den dem AG benannten
Empfangsbevollmächtigten zu richten.
Der AN ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein
verantwortlich.
Der AG hat für die Sicherheitskräfte in dem zu sichernden Objekt einen
geeigneten Raum als Aufenthalts- bzw. Dienstraum mit der notwendigen
Beleuchtung, Heizung, ggf. Telefon sowie sanitären Möglichkeiten kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
2. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Geltendmachung
Der AN haftet entsprechend der gesetzlichen Regelung, wenn ein Schaden
schuldhaft von ihm selbst, seinen gesetzlich. Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
verursacht wurde, oder wenn der Schaden darauf beruht, daß eine von dem AN
erteilte Zusicherung nicht eingehalten worden ist. Während der vertraglich
vereinbarten Abwesenheitszeiten der Sicherheitskräfte des AN sind jegliche
Ansprüche, die aus Schäden während dieser Abwesenheitszeiten resultieren,
ausgeschlossen.
Der Höhe nach ist die Haftung gemäß nachfolgender Deckungsbestätigung begrenzt:
- Personenschäden: 2.000.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- Sachschäden: 1.000.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- Vermögensschäden: 100.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- Schlüsselverlustschäden: 30.000,- Euro 2,0 fach maximiert
- je Schadensereignis lt. An 20.000.- Euro 2,0 fach maximiert
Die Jahreshöchstersatzleistung beträgt jeweils das Doppelte der genannten
Versicherungssummenleistung. Der AN haftet nicht für Schadenfälle, die bei der
Versicherung aufgrund des Ausschlusses durch die allgemeinen Vertragsbedingungen
ausgeschlossen sind. Hierunter fallen auch Schäden, die durch die Bedienung von
Maschinen, Kesseln,
Heizvorrichtungen oder ähnlichen Anlagen entstehen (auch nicht nach so genannter
Einweisung). Der AN ist verpflichtet, während des gesamten Vertragszeitraumes
eine Haftpflichtversicherung mit mindestens den o. g. Risiken und Deckungssummen
abzuschließen. Ein Nachweis hierüber kann der AG in sinnvollen Abständen
schriftlich erhalten,
sofern er dies wünscht. Eine Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch
Fehler an Einrichtungen der Deutschen Bundespost/Telekom oder vergleichbaren
Unternehmen entstehen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Arbeiten der
Deutschen Bundespost/Telekom oder deren Beauftragten bzw. vergleichbaren
Unternehmen entstehen. Weiterhin ist jegliche Haftung bei der Übernahme von
Aufgaben, die nicht ursächlich mit einer Sicherheitsdienstleistung in
Zusammenhang stehen, wie z. B. Streudienste bei Glatteis oder die Bedienung von
Sonnenschutzeinrichtungen, ausgeschlossen. Die Haftungsverpflichtung des AN
erlischt automatisch, wenn der Schaden nicht spätestens am dritten Werktag nach
seinem Bekannt werden schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der AN
Haftungsansprüche ab, erlöschen sämtliche Ansprüche, wenn
diese nicht spätestens drei Monate nach der Ablehnung gerichtlich geltend
gemacht werden. Kann der AG die Höhe des eingetretenen Schadens noch nicht
beziffern, so reicht es aus, ist aber auch zwingend notwendig, dass der Schaden
dem Grunde nach schriftlich bei dem AN bekannt gegeben wird. Der AG ist
verpflichtet, dem AN unverzügliche Gelegenheit zu geben, alle notwendige
Erkenntnis zur Schadensentstehung, dem Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst
oder durch Beauftragte zu ermitteln. Schadensaufwendungen, die dadurch
entstehen, dass diese Verpflichtung nicht, zu spät oder nur unzureichend
eingehalten wird, gehen in voller Höhe zu Lasten des AG.
Eine persönliche Haftung von Mitarbeitern des AN ist ausgeschlossen, sofern
diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
3. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Erfüllung der Vertragspflichten
durch die Arbeitnehmer des AN beziehen, sind unverzüglich und schriftlich der
Geschäftsführung des AN anzuzeigen. Bei verspäteter schriftlicher Mitteilung
können Ansprüche aus Beanstandungen für die Vergangenheit nicht geltend gemacht
werden.
Erhebliche oder wiederholte Mängel in der Ausführung der Dienstverrichtung
berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der AN diese
trotz mehrfacher detaillierter schriftlicher Anzeige nicht in angemessener Frist
von zehn Werktagen reguliert hat.
4. Dienstdurchführung
Der AN ist verpflichtet, die übernommenen Dienstleistungen nach den
Grundsätzen der Gewerbeordnung sorgfältig durchzuführen. Der AG erkennt an und
bestätigt, dass die durchzuführenden Dienstleistungen des AN lediglich
präventiver und abschreckender Natur ist. Der AG kann den AN daher für
Schadenfälle, die während der Durchführung der Dienstleistungen eintreten, nur
nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen im Rahmen der Ziffer 2 dieser AGB in
Anspruch nehmen – außerhalb der Dienstzeiten besteht keine Haftung. Der AG
erkennt an und bestätigt, dass durchzuführende Ermittlungsdienstleistungen des
AN privat und vertraulich im Auftrag des AG erfolgen und kein Anspruch auf
Vollständigkeit, unabhängig vom Ermittlungsergebnis, vorliegt. Der AN führt die
Dienstleistungen unter Einsatz von geeignetem Sicherheitspersonal in eigener
Verantwortung durch. Er ist für die Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher
Verpflichtungen allein verantwortlich, sofern die Mitwirkung des AG nicht
vereinbart bzw. notwendig ist oder wird.
Im Einzelfall ist für die Ausführung der Dienstleistung allein die schriftliche
Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des AG entsprechend
die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und sonstigen
Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen
der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit
unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann im Einzelfall von vorgesehenen
Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen
werden. Die für die Dienstausführung erforderlichen Schlüssel sind vom AG
rechtzeitig, kostenlos und in benötigter Anzahl sowie gegen Quittung zur
Verfügung zu stellen. Für eventuelle Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder
grob fahrlässig durch das Sicherheitspersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der AN. Der AG gibt dem AN die Anschriften und
Rufnummern der Betriebsverantwortlichen bekannt, die im Not- oder Schadensfall
tagsüber oder nachts zu benachrichtigen sind. Anschriften- bzw. Rufnummern
Änderungen müssen dem AN umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der
AN über Aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist
von der AG die Benachrichtigungsreihenfolge festzulegen.
5. Auftragsdauer / Unterbrechung
Der Vertrag ist für den AN von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem AN die
schriftliche Auftragsbestätigung bzw. die unterschriebene Fassung des Vertrages
zugegangen ist. Das Vertragsverhältnis läuft – soweit nichts Abweichendes
schriftlich vereinbart worden ist – ein Jahr. Wird der Vertrag nicht
drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich per Einschreiben gekündigt,
verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr. Im Kriegs- oder
Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der AN die
durchzuführende Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird,
unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist
der AN verpflichtet, die Dienstleistungsvergütung entsprechend der reduzierten
Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
Tritt der AG vor Beginn des Ausführungszeitraums vom Vertrag zurück, wird eine
Stornogebühr von 10 % eines Monatsumsatzes/des Auftragsumsatzes (bei
Einzelaufträgen) fällig. Tritt der AG nicht innerhalb einer Frist von 24h vor
Auftragsbeginn zurück wird eine Stornogebühr eines Monatsumsatzes/des
Auftragsumsatzes (bei Einzelaufträgen) fällig
Sind die Kündigungsfristen zur Vertragslaufzeit abgelaufen und der AG besteht
weiterhin auf eine Vertragsbeendigung, so sind zur Überbrückung die monatlichen
Umsätze in voller Höhe für weitere drei Monate zu erstatten.
6. Zahlungsmodalitäten / Preisänderungen
Einzelaufträge werden nach Auftragsdurchführung in Rechnung gestellt,
zahlbar innerhalb von zehn Tagen. Langfristige Aufträge oder Aufträge, die über
ein Monatsende andauern, werden rückwirkend für die Zeit der erbrachten
Dienstleitung mit Ablauf des Monats fällig und sind innerhalb von zehn Werktagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Alle vereinbarten Vergütungen
verstehen sich als Nettopreise. Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen
Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung von Dienstleistungsentgelten, einschließlich
der Haftung, ist ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme von dieser Regelung ist
eine unbestrittene bzw. vom AN anerkannte Forderung schriftliche Forderung des
AG an den AN bzw. eine rechtskräftige Forderung.
Falls ein Zahlungsverzug eintritt, ruhen sämtliche Leistungsverpflichtungen der
Professional Security Deutschland inklusive der Haftung. Diese Tatsache
entbindet den AG nicht von der Zahlung für den Zeitraum des Ruhens oder von der
Erfüllung des Vertrages. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. Bei verspäteter
Zahlung werden Verzugszinsen, die jeweils acht Prozent über dem gültigen
Diskontsatz liegen, nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Voraussetzung hierfür
ist eine schriftliche Mahnung des AN an den AG und die erfolglose Verstreichung
einer gesetzten Zahlungsfrist. Im Falle der Veränderungen/Neueinführung von
gesetzlich. Steuern oder Abgaben, von Lohn- und Lohnnebenkosten,
insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger
Tarifverträge, von Versicherungsprämien oder Kfz- Betriebskosten ist das Entgelt
um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung
der Ab.- bzw. Ausgaben die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages
geändert haben, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Ausreichend für den Nachweis der neuen Ausgaben ist die Vorlage eines
entsprechenden Gebührenbescheides, einer Prämienberechnung der Versicherung,
eines entsprechendes Gesetzestextes oder der Veränderungen im Tarifwerk. Bei
Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist der AN berechtigt,
Erhöhungen entsprechend dem offiziellen Lebenshaltungspreisindex vorzunehmen.
7. Vertragsende
Die Aufgabe oder Veränderung des Bezirkes, zu dem das zu betreuende Objekt
gehört, berechtigt den AN zur vorzeitigen Vertragsauflösung mit einmonatiger
Kündigungsfrist. Nur der Verkauf oder die Aufgabe des Objektes bilden keinen
Grund zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages. Bei
Post/Telekommietleitungen richtet sich die Mindestüberlassungsdauer nach den
jeweiligen gültigen Fernmeldebestimmungen der Deutschen Bundespost/Telekom bzw.
vergleichbaren Unternehmen.
8. Konkurrenzschutzklausel
Der AG verpflichtet sich, bis zu einer Frist von zwei Jahren nach
Vertragsende Personen, welche im Auftrag des AN bei ihm tätig waren, nicht mit
gleichen oder ähnlichen Aufgaben zu beschäftigen. Hierbei ist die Rechtsform der
Beschäftigung ohne Bedeutung. Bei einem Verstoß wird die zehnfache Monatsgebühr
für vergleichbare Dienstleistungen als Vertragsstrafe fällig.
9. Zusätzliche Absprachen
Mündliche Absprachen sind unwirksam. Es gelten nur schriftliche
Vereinbarungen.
10. Datenschutz
Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner
jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis). Bei
Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der
Ziffer 2 Anwendung.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kiel.
12. Salvatoresche Klausel
Falls eine Bestimmung dieser Regelungen rechtsunwirksam sein sollte, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Klausel wird, soweit vorhanden, durch die entsprechende gesetzliche Regelung
ersetzt. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden, so ist die unwirksame
Klausel durch eine im Wege der Vertragsauslegung zu gewinnenden Klausel zu
ersetzen. Stellt sich eine Lücke in diesen Regelungen, insbesondere hinsichtlich
der Beschreibung der wechselseitigen Leistungen heraus, so ist diese Lücke unter
Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des Vertrages entsprechend den
getroffenen Vereinbarungen zu schließen.
Alle übrigen Punkte, die hier nicht gesondert angesprochen wurden, regeln sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Stand : Juni 2010